Völkermord an den Armeniern, Assyrern, Pontosgriechen und Jesiden von 1915

  • Je nach Schätzung fielen bis zu 1,5 Millionen Menschen zum Opfer.

  • Der Gedenktag zum Völkermord ist der 24. April

  • Die Armenier bezeichen selbst den Völkermord als Aghet – „Katastrophe“.

  • Das Bezeichnende an diesem Völkermord ist, dass der türkische Staat und die große Mehrheit der Bevölkerung diesen bis heute leugnet.

  • Wer in der Türkei öffentlich den Völkermord auch nur erwähnt und öffentlich macht, ist oft höchster Lebensgefahr, Beschimpfungen und schlimmsten Anfeindungen ausgesetzt.

Ablauf des Völkermordes

  • Der Gedenktag des Völkermords erinnert an die Deportation armenischer Intellektueller von 24. April 1915 aus der osmanischen Hauptstadt Istanbul, der den Auftakt des Völkermordes an den christlichen Armeniern bildete.

  • Laut offizieller Darstellung vom 24. Mai 1915 betrug die Zahl der Verhafteten schließlich 2.345.

  • In den Akten des Auswärtigen Amtes des Deutschen Reiches werden weitere Verhaftungen und Deportationen von Armeniern in Konstantinopels/Istanbul erwähnt und teilweise in Einzelheiten beschrieben.

  • Sie geschahen im Laufe des Jahres 1915 trotz der Versicherung der osmanischen Regierung, die Armenier Konstantinopels (Istanbuls) zu schonen.

  • Im April 1915 erhoben sich die Armenier in Van, aufgrund der Deportationen und Übergriffen, gegen das osmanische Reich.

    • Dieser berechtigte Aufstand der Armenier galt der Osmanischen Regierung durchaus als willkommene Rechtfertigung für ihr weiteres Vorgehen gegen das armenische Volk.

  • Hauptakteur des Völkermords war Mehmed Talât  (Pascha, Bey etc.).

  • Talât war der damalige Innenminister des Osmanischen Reiches.

  • Talât wurde später in Berlin von einem armenischen Studenten, der seine Familie beim Völkermord verloren hatte, getötet.

  • Die Deportationen wiesen überall dasselbe Grundmuster auf:

    • Entwaffnung,

    • Ausschaltung der wehrfähigen Männer,

    • Liquidierung der lokalen Führung,

    • Enteignung,

    • Todesmärsche und Massaker.

  • Maßnahmen zur Wiederansiedlung wurden nicht getroffen.

  • So lehnte das Innenministerium ein Gesuch des Gouverneurs von Aleppo ab, provisorische Behausungen für die Deportierten zur Verfügung zu stellen.

  • Alle Angebote anderer Staaten, den Deportierten während der Märsche oder am Zielort humanitäre Hilfe zu leisten, lehnte die Regierung des Osmanischen Reiches strikt ab.

  • Die Zentralregierung ergriff harte Maßnahmen gegen Gouverneure und Landräte, die sich den Deportationsbefehlen widersetzten.

  • Die Gouverneure von Ankara, Kastamonu und Yozgat wurden abgesetzt.

  • Der Gouverneur Ankaras, Mazhar Bey, berichtete später, der Grund seiner Absetzung sei seine Weigerung gewesen, den mündlich übergebenen Befehl des Innenministers auszuführen, die Armenier während der Deportation zu töten.

  • Die Landräte von Lice, Midyat, Diyarbakır und Beşiri sowie die Gouverneure von Basra und Müntefak wurden aus diesem Grunde ermordet oder hingerichtet.

  • Die Deportationen betrafen ferner nahezu die gesamte armenische Zivilbevölkerung Anatoliens

  • Die Deportationen waren auch nicht die Folge eines Bürgerkrieges, da es keine zentral gesteuerte landesweite Rebellion der Armenier gab.

  • Bis auf einige wenigen Widerstand, gab es keinen allgemeinen Aufstand der Armenier

  • Allen Beteiligten und Verantwortlichen des Völkermordes war klar, dass die angebliche Deportation unter den Bedingungen von 1915/16 einem Todesurteil nahekommen musste.

  • In den schließlich erreichten Lagern im heutigen Syrien starben die Armenier mangels Versorgung durch Auszehrung und Seuchen

  • Sofern sie nicht unterwegs durch Angriffe kurdischer Stämme und anderer sunnitischen Moslems bereits ums Leben kamen.

  • Nach Darstellung des deutschen Offiziers im Dienste der osmanischen Armee und Augenzeugen der Ereignisse, Rafael de Nogales, wurden die Armenier in den Todeszügen mancherorts von Zivilisten beschützt und versteckt.

  • An anderen Orten musste die Gendarmerie die Kolonne vor Angriffen der Bevölkerung schützen.

  • Laut Refael de Nogales beteiligten sich „türkische Polizisten und Soldaten, teils auf Befehl ihrer Vorgesetzten, teils eigenmächtig, an der Tötung der Ausgesiedelten.“

Deportationsgesetz vom Mai 1915 (Sevk ve İskân Kanunu)

  • Am 27. Mai 1915 wurde von der Regierung ein Deportationsgesetz erlassen.

  • Obwohl diese der amtliche Beschluss zu den Deportation war, weiß man aus anderen offiziellen Schreiben, dass die Entscheidung und der Beginn der Deportationen vor diesen Datum lagen.

  • Bereits bevor das Deportationsgesetz in Kraft getreten war, hatte es Massenhinrichtungen entwaffneter Armenier gegeben.

  • Daran hatten sich unter anderem Kurden und entlassene Strafgefangene und Spezialeinheit beteiligt.

  • Ausserdem gab es bereits erste Deportationen aus Adana, Zeytun und Dörtyol gegeben.

  • Mit diesem Deportations-Gesetz wurden die bewaffneten Kräfte des Osmanischen Reichs offiziell angewiesen, die Armenier einzeln oder insgesamt zu deportieren.

  • Grundstücke von Deportierten wurden per Gesetz zwangsübertragen, Barmittel und zurückgelassene bewegliche Habe „vereinnahmt“

    • Es sind keine Fälle bekannt, in denen den Deportierten Entschädigungen für die Enteignung gezahlt wurde.

    • Das gilt bis heute.

    • In Häusern verbliebene Möbel und Gegenstände wurden geplündert.

    • Vielfach wurden Gold und Schmuck unterwegs geraubt.

    • Ein weiteres Gesetz verbot es den Bürgern, den irgendwelche Nahrungsmittel abzugeben.

WIRD NOCH WEITER ERGÄNZT