Völkermord an den Armeniern, Assyrern, Pontosgriechen und Jesiden von 1915
Je nach Schätzung fielen bis zu 1,5 Millionen Menschen zum Opfer.
Der Gedenktag zum Völkermord ist der 24. April
Die Armenier bezeichen selbst den Völkermord als Aghet – „Katastrophe“.
Das Bezeichnende an diesem Völkermord ist, dass der türkische Staat und die große Mehrheit der Bevölkerung diesen bis heute leugnet.
Wer in der Türkei öffentlich den Völkermord auch nur erwähnt und öffentlich macht, ist oft höchster Lebensgefahr, Beschimpfungen und schlimmsten Anfeindungen ausgesetzt.
Ablauf des Völkermordes
Der Gedenktag des Völkermords erinnert an die Deportation armenischer Intellektueller von 24. April 1915 aus der osmanischen Hauptstadt Istanbul, der den Auftakt des Völkermordes an den christlichen Armeniern bildete.
Laut offizieller Darstellung vom 24. Mai 1915 betrug die Zahl der Verhafteten schließlich 2.345.
In den Akten des Auswärtigen Amtes des Deutschen Reiches werden weitere Verhaftungen und Deportationen von Armeniern in Konstantinopels/Istanbul erwähnt und teilweise in Einzelheiten beschrieben.
Sie geschahen im Laufe des Jahres 1915 trotz der Versicherung der osmanischen Regierung, die Armenier Konstantinopels (Istanbuls) zu schonen.
Im April 1915 erhoben sich die Armenier in Van, aufgrund der Deportationen und Übergriffen, gegen das osmanische Reich.
Dieser berechtigte Aufstand der Armenier galt der Osmanischen Regierung durchaus als willkommene Rechtfertigung für ihr weiteres Vorgehen gegen das armenische Volk.
Hauptakteur des Völkermords war Mehmed Talât (Pascha, Bey etc.).
Talât war der damalige Innenminister des Osmanischen Reiches.
Talât wurde später in Berlin von einem armenischen Studenten, der seine Familie beim Völkermord verloren hatte, getötet.
Die Deportationen wiesen überall dasselbe Grundmuster auf:
Entwaffnung,
Ausschaltung der wehrfähigen Männer,
Liquidierung der lokalen Führung,
Enteignung,
Todesmärsche und Massaker.
Maßnahmen zur Wiederansiedlung wurden nicht getroffen.
So lehnte das Innenministerium ein Gesuch des Gouverneurs von Aleppo ab, provisorische Behausungen für die Deportierten zur Verfügung zu stellen.
Alle Angebote anderer Staaten, den Deportierten während der Märsche oder am Zielort humanitäre Hilfe zu leisten, lehnte die Regierung des Osmanischen Reiches strikt ab.
Die Zentralregierung ergriff harte Maßnahmen gegen Gouverneure und Landräte, die sich den Deportationsbefehlen widersetzten.
Die Gouverneure von Ankara, Kastamonu und Yozgat wurden abgesetzt.
Der Gouverneur Ankaras, Mazhar Bey, berichtete später, der Grund seiner Absetzung sei seine Weigerung gewesen, den mündlich übergebenen Befehl des Innenministers auszuführen, die Armenier während der Deportation zu töten.
Die Landräte von Lice, Midyat, Diyarbakır und Beşiri sowie die Gouverneure von Basra und Müntefak wurden aus diesem Grunde ermordet oder hingerichtet.
Die Deportationen betrafen ferner nahezu die gesamte armenische Zivilbevölkerung Anatoliens
Die Deportationen waren auch nicht die Folge eines Bürgerkrieges, da es keine zentral gesteuerte landesweite Rebellion der Armenier gab.
Bis auf einige wenigen Widerstand, gab es keinen allgemeinen Aufstand der Armenier
Allen Beteiligten und Verantwortlichen des Völkermordes war klar, dass die angebliche Deportation unter den Bedingungen von 1915/16 einem Todesurteil nahekommen musste.
In den schließlich erreichten Lagern im heutigen Syrien starben die Armenier mangels Versorgung durch Auszehrung und Seuchen
Sofern sie nicht unterwegs durch Angriffe kurdischer Stämme und anderer sunnitischen Moslems bereits ums Leben kamen.
Nach Darstellung des deutschen Offiziers im Dienste der osmanischen Armee und Augenzeugen der Ereignisse, Rafael de Nogales, wurden die Armenier in den Todeszügen mancherorts von Zivilisten beschützt und versteckt.
An anderen Orten musste die Gendarmerie die Kolonne vor Angriffen der Bevölkerung schützen.
Laut Refael de Nogales beteiligten sich „türkische Polizisten und Soldaten, teils auf Befehl ihrer Vorgesetzten, teils eigenmächtig, an der Tötung der Ausgesiedelten.“
Deportationsgesetz vom Mai 1915 (Sevk ve İskân Kanunu)
Am 27. Mai 1915 wurde von der Regierung ein Deportationsgesetz erlassen.
Obwohl diese der amtliche Beschluss zu den Deportation war, weiß man aus anderen offiziellen Schreiben, dass die Entscheidung und der Beginn der Deportationen vor diesen Datum lagen.
Bereits bevor das Deportationsgesetz in Kraft getreten war, hatte es Massenhinrichtungen entwaffneter Armenier gegeben.
Daran hatten sich unter anderem Kurden und entlassene Strafgefangene und Spezialeinheit beteiligt.
Ausserdem gab es bereits erste Deportationen aus Adana, Zeytun und Dörtyol gegeben.
Mit diesem Deportations-Gesetz wurden die bewaffneten Kräfte des Osmanischen Reichs offiziell angewiesen, die Armenier einzeln oder insgesamt zu deportieren.
Grundstücke von Deportierten wurden per Gesetz zwangsübertragen, Barmittel und zurückgelassene bewegliche Habe „vereinnahmt“
Es sind keine Fälle bekannt, in denen den Deportierten Entschädigungen für die Enteignung gezahlt wurde.
Das gilt bis heute.
In Häusern verbliebene Möbel und Gegenstände wurden geplündert.
Vielfach wurden Gold und Schmuck unterwegs geraubt.
Ein weiteres Gesetz verbot es den Bürgern, den irgendwelche Nahrungsmittel abzugeben.
WIRD NOCH WEITER ERGÄNZT